Das Gericht geht aufgrund des polizeilichen Nachtrags sowie der Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass in den drei genannten Waffen (ein Sturmgewehr, FN (Nr. ________), ein Maschinengewehr Bar (Nr. ________) und eine Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 (Nr. ________) die Verschlüsse eingesetzt waren. Das Gericht geht auch bei diesem Vorwurf davon aus, dass bis zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle (15.05.2012) kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen haben kann (vgl. Ziff. 1.1.2 vorne, letzter Absatz).