Er machte jedoch geltend, ihm könne betreffend die eingesetzten Verschlüsse kein Vorwurf gemacht werden, da ihm schlicht nicht bewusst gewesen sei, dass diese Waffen auch als Seriefeuerwaffen im Sinne des Gesetzes gelten könnten (vgl. pag. 686 f.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, es könne sein, dass die Verschlüsse in die Waffen eingesetzt gewesen sein. Es sei ihm aber nicht klar, weshalb man diese nicht einsetzen könne (pag. 641 Z. 1 ff.).