b) Vorwurf unsorgfältiges Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Strafbefehl A.2.) (pag. 751): Aus dem Nachtrag der Polizei vom 08.12.2014 (pag. 12) geht hervor, dass bei den genannten drei Waffen die Verschlüsse eingesetzt waren. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass die Verschlüsse in den Waffen eingesetzt gewesen seien. Er machte jedoch geltend, ihm könne betreffend die eingesetzten Verschlüsse kein Vorwurf gemacht werden, da ihm schlicht nicht bewusst gewesen sei, dass diese Waffen auch als Seriefeuerwaffen im Sinne des Gesetzes gelten könnten (vgl. pag.