Unbefugte Dritte konnten trotz Vergitterung und Pressspanplatten ohne grösseren Aufwand in das Haus eindringen; zumal der Beschuldigte sich als Auslandschweizer ungefähr die Hälfte des Jahres nicht in der Schweiz befand und während seiner Auslandsabwesenheiten niemand zum Haus in D.________ schaute. Dass der Beschuldigte Waffen in seinem Haus lagerte, war Aussenstehenden in der Umgebung bekannt. Zudem lagerten anlässlich der Kontrolle vom 04.09.2014 und der Hausdurchsuchung vom 27.10.2014 Waffen von aussen her sichtbar im Eingangsbereich.