Das Gericht geht zusammengefasst also davon aus, dass sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27.10.2014 in der Liegenschaft des Beschuldigten in D.________ die in der Sicherstellungliste auf pag. 54 ff. aufgeführten Waffen, Waffenzubehör und Munition befanden, wovon 111 Waffen als antik zu gelten haben. Die Waffen, das Waffenzubehör und die Munition lagen offen im Haus herum und waren nicht besonders gesichert. Unbefugte Dritte konnten trotz Vergitterung und Pressspanplatten ohne grösseren Aufwand in das Haus eindringen;