365, vgl. auch BGer 1C_472/2015 E. 5.1 und 5.3 auf pag. 387 f.). Der Beschuldigte selbst bestätigte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, dass er zum Selbstschutz eine Schrotflinte habe, weil bei ihm mehrmals eingebrochen worden sei (pag. 352 Z. 67 ff.). Für das Gericht ist damit weiter erstellt, dass die Liegenschaft während mehreren Monaten im Jahr nicht bewohnt war und leer stand. Die Liegenschaft wurde während der Abwesenheit des Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen nicht durch andere Personen kontrolliert bzw. unterhalten. Aufgrund der bereits mehrmals erfolgten Einbrüche und Diebstähle ist für das Gericht indessen auch klar, dass Einbrüche in die Liegenschaft