18 J.________-Strasse, D.________, eindrangen und drei Säbel oder Schwerter, ein Jagdgewehr und Munition entwendeten (vgl. pag. 387 ff., pag. 368 Z. 21 - 26, pag. 638 Z. 23 und Z. 26 f.). Die damaligen Täter besassen kein Werkzeug, sondern behändigten dieses im Hinterhof der Liegenschaft (pag. 368 Z. 9 f.). Auch aus weiteren aktenkundigen Dokumenten geht hervor, dass dem Beschuldigten offenbar schon mehrere Waffen und diverse Verschlüsse gestohlen wurden (vgl. pag. 365, vgl. auch BGer 1C_472/2015 E. 5.1 und 5.3 auf pag.