Gemäss seinen eigenen Aussagen ist der Beschuldigte seit 1985 Auslandschweizer. Er sei jeweils im Sommer hier (in der Schweiz). Meist sei er ein halbes Jahr in der Schweiz und dann ein halbes Jahr im Ausland (pag. 636 Z. 37 ff.). Später hielt er in der gleichen Einvernahme fest, er habe sich in der Zeit von Januar 2012 bis Oktober 2014 mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten. Einfach im Winter sei er an die Wärme gegangen (pag. 638 Z. 7 f.). In seinem Schreiben vom 14.08.2016 (pag. 514 ff.) hielt der Beschuldigte fest, er sei Auslandschweizer und dürfe sich somit von Gesetzes wegen nur drei Monate pro Jahr in seinem Haus in D.________ aufhalten (pag.