Es muss dazu keine Ladebewegung gemacht werden. Als ungeladen gilt eine Waffe nur dann, wenn sie von der Munition getrennt aufbewahrt wird (vgl. Urteil des Obergerichts Bern vom 02.08.2011, SK 11 22 E. 3). Für das Gericht ist damit auch erstellt, dass sich ebenfalls eine geladene halbautomatische Schrotflinte im Haus befand. Ob sich diese nun im 3. oder im 1. Stock befand, ist nicht von Relevanz.