Für das Gericht ist aufgrund der genannten und sich in den Akten befindenden Fotos erstellt, dass sich eine Vielzahl an Waffen und Munition ohne besondere Aufbewahrungsvorkehrungen (wild) verstreut in der gesamten Liegenschaft befand. Dass sich zudem eine halbautomatische Schrotflinte mit Schrotpatronen im Magazin im Haus befunden hat, wurde vom Beschuldigten selbst zugestanden. Seinem Vorbringen, wonach eine Waffe erst geladen sei, wenn die Ladebewegung gemacht werde, kann jedoch nicht gefolgt werden. Eine Waffe ist geladen, wenn sich Munition in ihr befindet. Es muss dazu keine Ladebewegung gemacht werden.