Der Beschuldigte bestritt den gemachten Vorwurf – insbesondere die Verletzung von Aufbewahrungsvorschriften und den ungenügenden Schutz vor dem Zugriff Dritter – vollumfänglich und verlangte einen Freispruch (vgl. pag. 682 ff.). Strittig war damit, was unter einer sorgfältigen Aufbewahrung und dem Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu verstehen ist bzw. ob der Beschuldigte mit seiner Art der Waffenaufbewahrung gegen diese Norm verstossen hat.