43 f.], Einvernahme vom 22. Oktober 2015 [pag. 350 ff.], Einvernahme vom 2. März 2017 [pag. 633 ff.].) respektive dessen schriftlichen Äusserungen (pag. 289 ff. inkl. Fotos, pag. 321 ff. inkl. Beilagen, pag. 356 ff. inkl. Beilagen, pag. 415 f., pag. 415 ff. inkl. Beilagen, pag. 428 f. inkl. Beilagen, pag. 514 ff. inkl. Beilagen) korrekt wiedergegeben respektive angeführt. Darauf kann verwiesen werden. Wie die Vorinstanz verzichtet die Kammer bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, sämtliche Einvernahmeprotokolle und sämtliche weiteren Beweismittel zu zitieren und zusammenzufassen.