Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Vorinstanz angeblich gestützt auf die Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung (pag. 669 f.) ein Strafverfahren gegen fehlbare Personen (insbesondere die involvierten Polizeibeamten) wegen Amtsmissbrauchs, Diebstahls und Unterdrückung von Urkunden hätte einleiten sollen. Es ist insgesamt in diesem Zusammenhang weder eine Gesetzes- noch eine Verfassungs- noch eine Konventionsverletzung ersichtlich. Das vorinstanzliche Urteil ist somit nicht aufzuheben und das Strafverfahren nicht einzustellen.