16 Dass der Strafbefehl (in Anbetracht der dargelegten Schwierigkeiten nach Ansicht der Kammer zulässigerweise) auszugsweise im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert wurde und damit angeblich eine Rufschädigung/Diffamierung verursacht wurde, ist schliesslich nicht Gegenstand der hier vorzunehmenden Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Vorinstanz angeblich gestützt auf die Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung (pag.