Das daraufhin eingeleitete und noch immer laufende Gerichtsverfahren zeigt dies handfest. Der Beschuldigte konnte/kann sich auf allen Ebenen gegen die Vorwürfe wehren, sodass die Ausführungen der Verteidigung erstaunen. Der Beschuldigte hat auf den mit 27. Juli 2015 datierten Strafbefehl bereits mit Einsprache vom 30. Juli 2015 reagiert (pag. 344: Gegen den Strafbefehl 0 14 12083, welcher am 27.07.15 mit B-Post an ein Postfach ________ in 0000 (Postleitzahl) D.________ geschickt wurde und der heute unserem Postfach ________ in 0000 (Postleitzahl) E.________ entnommen werden konnte erhebe ich hiermit fristgerecht Einsprache.