_, Q.________) geschickt hat, wo der Beschuldigte einen grossen Teil des Jahres verbringt. Im Weiteren, und dies ist der zentrale Aspekt, darf aus einer falschen Zustellung einem Betroffenen kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.3), wenn er erlaubterweise eine andere Adresse angegeben hat (siehe dazu ARQUINT, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 87 StPO mit Fussnotenverweis auf BGE 139 IV 228). Hier ist dem Beschuldigten in Bezug auf den Strafbefehl kein Nachteil erwachsen. Das daraufhin eingeleitete und noch immer laufende Gerichtsverfahren zeigt dies handfest.