So wird deutlich, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass nicht stets das Postfach in E.________ angeschrieben wurde, nichts für sich ableiten kann. Was die Zustellung des Strafbefehls angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft diesen nicht nur nach 0000 (Postleitzahl) D.________ (J.________-Strasse, Postfach ________), sondern auch nach K.________ (________, Q.________) geschickt hat, wo der Beschuldigte einen grossen Teil des Jahres verbringt.