in Verbindung zu setzen. Nach Angaben der Kantonspolizei habe er sich auf keine der drei schriftlichen Aufforderungen von Polizist C.________ gemeldet. Er bestreite, eine Aufforderung erhalten zu haben, räume aber ein, dass die Kontaktaufnahme "nicht einfach" sei. Seine Post bearbeite er "in unregelmässigen Abständen". Nicht bestritten sei hingegen, dass der Beschwerdeführer 1 am 13. August 2014 einen Einschreibebrief vom FB WSG erhielt. Hierauf habe er geantwortet. Er sei darüber informiert worden, dass die Kontrolle nicht mehr vom Fachbereich durchgeführt werden könne und dass er den Konflikt mit der Polizeiwache E.________ beilegen solle.