15 und damit freilich zu beachtende (bereits erwähnte) Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.1 zeigt dies eindrücklich. In Bezug auf die (von ihm in der Berufungsbegründung wiederum stark gerügte) Kontaktaufnahme im Vorfeld der Waffenkontrolle ist folgende Passage des Bundesgerichtsurteils anzuführen: Im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer 1 wiederum aufgefordert worden, sich zwecks Vereinbarung eines Kontrolltermins mit der Polizeiwache E.________ in Verbindung zu setzen.