Auch diese Rügen verfangen nicht. Sie sind unbegründet, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind und soweit sie Gegenstand des oberinstanzlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sein können. Auf S. 21 der Berufungsbegründung spricht die Verteidigung einerseits von der Adresse in D.________ und dem Postfach in E.________ als einzige bezeichnete Zustelladresse, andererseits spricht sie einige Zeilen weiter unten vom Postfach in D.________ und der eigentlichen Zustelladresse in E.________ (pag. 934). Davon, dass die Verfahrensrechte in dreister Weise nicht beachtet worden sind, kann keine Rede sein.