9. Zu den weiteren formellen Kritikpunkten Die Verteidigung kritisiert des Weiteren die Vorgeschichte des Kontrolltermins, die Zustellung des Strafbefehls, die Veröffentlichung des Strafbefehls im Amtsblatt und die Nichteinleitung eines Strafverfahrens gegen angeblich fehlbare Personen. Hierdurch sei dem Beschuldigten willkürlich ein menschenwürdiges, das rechtliche Gehör wahrendes Verfahren verwehrt worden. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK seien verletzt. Auch diese Rügen verfangen nicht.