Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des SprstG konnte er sehr wohl erfassen. Im Weiteren liegt auch hierzu eine Fotodokumentation vor (pag. 19 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe keine Ahnung, welche Sachverhalte ihm vorgeworfen würden, entbehrt daher jeder Grundlage.