Der Beschuldigte konnte respektive kann sich mithin ausreichend verteidigen, was er auch getan hat. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Dasselbe gilt für den Verstoss gegen die Sicherheits- und Schutzvorschriften betreffend die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 38 SprstG). Aus der Sachverhaltsumschreibung gehen die herrschenden Zustände (Böschung, Holz, dreigeschossig, ohne Belüftung, ohne Schutzwall, ohne genügende Einbruchsicherung etc.) ausreichend klar hervor. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des SprstG konnte er sehr wohl erfassen.