Der Verweis auf die Sicherstellungsliste, in welcher die Waffen einzeln aufgeführt sind und welche fast 100 Seiten umfasst, genügt in diesem Fall. Die Vorwürfe sind hinreichend bestimmt beschrieben (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgericht 6B_1073/2014 vom 6. Mai 2015 E. 1.5.2, wo die Vorwürfe gerade nicht hinreichend umschrieben waren). In Strafprozessen betreffend illegale Medikamente oder Betäubungsmittel wird auch nicht jede Tablette oder Schachtel einzeln in der Anklageschrift aufgeführt. Der Beschuldigte konnte respektive kann sich mithin ausreichend verteidigen, was er auch getan hat.