Es erscheint weder praktikabel noch ist es notwendig, im Strafbefehl bezüglich jeder Waffe einzeln niederzuschreiben, wie sie gelagert wurde und weshalb diese Aufbewahrung unsorgfältig war. Hinsichtlich des Verweises auf die Sicherstellungsliste ist die Kammer wie die Vorinstanz der Überzeugung, dass es aufgrund der immensen Waffenmenge zu kompliziert und nicht praktikabel gewesen wäre, alle Waffen einzeln im Strafbefehl aufzuführen. Der Verweis auf die Sicherstellungsliste, in welcher die Waffen einzeln aufgeführt sind und welche fast 100 Seiten umfasst, genügt in diesem Fall.