Die unsorgfältige Aufbewahrung ist im angeklagten Sachverhalt genügend klar umschrieben («lagen ohne besondere Aufbewahrungsvorkehrungen verstreut», «Liegenschaft […] nicht bewohnt und stand leer», «gegen den Zutritt von Unbefugten nicht besonders gesichert», «Waffen im Eingangsbereich gelagert», «bereits von ausserhalb der Liegenschaft zu erkennen», «geladen», «Verschlüsse in den Waffen eingesetzt»). Des Weiteren befindet sich in den