Er habe keine Möglichkeit, sich angemessen zu verteidigen. Indem die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich und ungenügend festgestellt habe, habe sie den Anklagegrundsatz und den Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziffer 1 und 3 Bst. a EMRK, das Willkürverbot nach Art. 9 BV, das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. Art. 3 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK sowie das Recht auf effektive Verteidigung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. b EMRK verletzt.