Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt sei unvollständig und erlaube keine Würdigung des angeblichen unsorgfältigen Aufbewahrens. Betreffend die Lagerung des Sprengstoffs sei unklar, aufgrund welcher Handlungen der Beschuldigte gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprstG; SR 941.41) verstossen habe. Es sei nicht erkennbar, welche Vorschriften wodurch nicht eingehalten worden seien. Dem Beschuldigten sei nicht klar, welche Sachverhalte ihm vorgeworfen würden. Das rechtliche Gehör sei verletzt. Er habe keine Möglichkeit, sich angemessen zu verteidigen.