8.2 Vorbringen Verteidigung Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, der angefochtene Strafbefehl enthalte keine hinreichend umschriebene Handlung oder Unterlassung im Sinne eines realen Lebensvorgangs. Die einzelnen Waffen würden im Strafbefehl nicht aufgeführt. Es werde unzulässigerweise auf die Sicherungsliste verwiesen. Es sei nicht ersichtlich, welche Waffen ohne besondere Aufbewahrungsvorkehrungen in der Liegenschaft verstreut gewesen sein sollen. Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt sei unvollständig und erlaube keine Würdigung des angeblichen unsorgfältigen Aufbewahrens.