Vor diesem theoretischen Hintergrund erhellt, dass die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel haben verwendet werden dürfen, obwohl die Behörden von der erwähnten Grundregel nach der Anfangsphase abgewichen sind. Diese soll nämlich (bloss, jedoch immerhin) dazu dienen, den Eingriff in die Privatsphäre zu mildern. Der Wohnungsinhaber oder sein Vertreter haben indessen keine Möglichkeit, durch ihre Anwesenheit auf legalem Wege die Beschlagnahme von Beweismaterial zu verhindern (vgl. dazu BGE 96 I 437, S. 441; Gültigkeitsvorschrift [nach StPO] verneinend SCHMID/JOSITSCH, a.a.