12 Weg erhobene Beweis nicht verwertet werden dürfte. Eine Hausdurchsuchung (gemäss StPO) soll in der Regel in Gegenwart des Eigentümers des Hauses bzw. Inhabers der Wohnung oder seines Vertreters durchgeführt werden (vgl. Art. 245 Abs. 2 StPO). Vor diesem theoretischen Hintergrund erhellt, dass die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel haben verwendet werden dürfen, obwohl die Behörden von der erwähnten Grundregel nach der Anfangsphase abgewichen sind.