Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen. Als Beispiele für Ordnungsvorschriften werden genannt: Ladungsvorschriften in Zusammenhang mit Zeugeneinvernahmen, Vorgaben über die Beiziehung Dritter bei einer Hausdurchsuchung sowie die Pflicht, einen Gutachter zur Wahrheit zu ermahnen (GLESS, a.a.O., N. 67 zu Art. 141 StPO). Wird indessen bei der Beschaffung eines Beweises eine Verfahrensvorschrift missachtet, die weder bestimmt noch geeignet ist, die Beibringung dieses Beweismittels zu verhindern, so bewirkt dies nicht, dass der auf diesem