2014, N. 66 zu Art. 141 StPO). Die Abgrenzung zwischen Gültigkeitsvorschrift einerseits und Ordnungsvorschrift andererseits wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückgeführt. Als Gültigkeitsvorschriften gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben. Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen.