Vorliegend war der Beschuldigte nur zu Beginn der Hausdurchsuchung anwesend. Zu prüfen ist deshalb, ob die anlässlich dieser Durchsuchung sichergestellten Waffen, Waffenzubehör und Munition als Beweismittel verwendet werden dürfen. Beweise, welche die Behörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden. Beweise, welche die Strafbehörden unter Verletzung von blossen Ordnungsvorschriften erhoben haben, dürfen hingegen verwertet werden (GLESS, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 141 StPO).