40 Abs. 1 Bst. a PolG zur Sicherstellung von Gegenständen befugt, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Selbiges gilt gemäss Art. 31 WG u.a. bei Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (vgl. insbesondere Bst. c, Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden). Grundsätzlich hat eine solche Massnahme in Anwesenheit derjenigen Person, welche die Sachherrschaft hat, durchgeführt zu werden (Art. 39 Abs. 4 PolG). Vorliegend war der Beschuldigte nur zu Beginn der Hausdurchsuchung anwesend.