Einige Waffen lagen offenbar sogar von aussen sichtbar im Eingangsbereich. Schliesslich wurde der Beschuldigte zunächst in eine Arrestzelle, sodann bis zum Ende der Sicherstellung im Hotel I.________ untergebracht (pag. 6 f.). Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte am Anfang der Durchsuchung mit dabei war. Dies reicht in der vorliegend schwierigen und unübersichtlichen Konstellation aus. Die Polizisten mussten in dieser aussergewöhnlichen Situation in Ruhe und konzentriert arbeiten können. Die Polizei ist gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst.