fen. Zur Anwesenheit während der Durchsuchung und Sicherstellung ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte bestreitet, am Anfang der Aktion anwesend gewesen zu sein. Dies widerspricht aber den Akten und es ist nicht ersichtlich, weshalb vereidigte Polizeibeamte in diesem Kontext wahrheitswidrig rapportieren sollten. Auch scheint es durchaus vorstellbar, dass sich der Beschuldigte zunächst eher renitent verhielt, sodass ihm Handfesseln angelegt werden mussten (pag. 6 unten). Anschliessend betraten die Polizisten zusammen mit dem Beschuldigten das Haus, wo sie in jedem Raum eine grosse Unordnung vorfanden. Einige Waffen lagen offenbar sogar von aussen sichtbar im Eingangsbereich.