Die Betretungsermächtigung – gestützt auf das WG und das PolG – erlaubte explizit das Betreten und Durchsuchen der gesamten Wohnung des Beschuldigten an der J.________- Strasse 8 in D.________ in der Zeit zwischen Montag 27. Oktober 2014 und Freitag 31. Oktober 2014 zwecks vorsorglicher Sicherstellung aller vorhandenen Feuerwaffen. Was der Beschuldigte hinsichtlich eines milderen Mittels vorbringt, überzeugt nicht. Mit Blick auf die allseits bekannte Vorgeschichte, die hier nicht erneut