Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar so, dass wenn die Staatsanwaltschaft in dieser Weise vorgegangen wäre, heute nicht darüber zu diskutieren wäre. Dennoch resultiert aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung und Sicherstellung vor dem Hintergrund der Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalteramts hat laufen lassen, wie erwähnt kein Beweismittelverwertungsverbot. Die Betretungsermächtigung – gestützt auf das WG und das PolG – erlaubte explizit das Betreten und Durchsuchen der gesamten Wohnung des Beschuldigten an der J.________- Strasse 8 in D._____