Diese lagen zum grossen Teil schlicht in der Liegenschaft herum (siehe die eindrücklichen Fotos der Kontrolle vom 27. Oktober 2014, pag. 476-503). Die Kontrolle der Liegenschaft dauerte vom 27. Oktober 2014 bis am 30. Oktober 2014, also vier Tage. Die Staatsanwaltschaft wurde erstmals am 28. Oktober 2014 – d.h. am zweiten Tag – informiert. Nach Ansicht des Beschuldigten hätte die Staatsanwalt wohl spätestens an diesem Tag eine Hausdurchsuchung anordnen müssen, was aber wegen eines aus seiner Sicht fehlenden Tatverdachts nicht möglich gewesen wäre. Dem kann nicht beigepflichtet werden.