Die Argumentation des Beschuldigten verfängt daher nicht. An der Rechtmässigkeit der Beweisverwertung ändern auch die Dauer der Sicherstellung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte nur anfangs anwesend war, nichts. Die Kantonspolizei hatte in der Liegenschaft des Beschuldigten in D.________ 1‘311 Langwaffen, 1‘186 Faustfeuerwaffen sowie massenhaft Waffenzubehör wie Munition und Schalldämpfer zu überprüfen und sicherzustellen (vgl. Listen pag. 54 bis 148). Sogar für einen (ehemaligen) Waffenhändler sind das ausserordentlich viele Schusswaffen. Diese lagen zum grossen Teil schlicht in der Liegenschaft herum (siehe die eindrücklichen Fotos der Kontrolle vom 27. Oktober 2014, pag.