Es sei darauf hingewiesen, dass eine geladene, halbautomatische Schrotflinte bereits im Treppenhaus hinter der Tür im 1. OG aufgefunden wurde (vgl. pag. 7). Es wäre unpraktikabel und kann weder im Sinne der StPO noch im Sinne des WG sein, dass beim ersten Verdacht einer Widerhandlung gegen das WG die Durchsuchung und Sicherstellung sofortig zu unterbrechen und die Staatsanwaltschaft zu orientieren wäre, die sodann – trotz polizeilicher Ermächtigung gemäss Art. 29 WG – unmittelbar ein Strafverfahren zu eröffnen und einen Hausdurchsuchungsbefehl auszustellen hätte. Die Argumentation des Beschuldigten verfängt daher nicht.