FACINANCI, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 4 ff. zu Art. 29 WG). Wenn bei einer solchen Kontrolle ein Verdacht auf Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen – notabene des WG – entsteht, so können die bei der Kontrolle erhobenen Beweismittel nicht mit einem Verwertungsverbot belegt sein, andernfalls die Kontrollen gänzlich untauglich wären. Es sei darauf hingewiesen, dass eine geladene, halbautomatische Schrotflinte bereits im Treppenhaus hinter der Tür im 1. OG aufgefunden wurde (vgl. pag. 7).