Eine solche Umgehung der StPO liegt hier indes nicht vor. Es ist in Art 29 Abs. 1 f. WG gerade vorgesehen, bei Personen, die eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen, Kontrollen (selbstredend in den betreffenden Räumlichkeiten) durchzuführen und belastendes Material sicherzustellen (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; FACINANCI, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 4 ff.