10 resultieren. Es ist richtigerweise unzulässig, wenn unter dem Stichwort «Gefahrenabwehr» Strafverfolgung betrieben wird und so die Bestimmungen der StPO umgangen werden (vgl. GFELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 67a zu Art. 241 StPO). Eine solche Umgehung der StPO liegt hier indes nicht vor.