einer milderen Massnahme die Aufgabe einem "neutralen" Polizeiorgan zu übertragen. Dem Bewilligungsinhaber das Recht einzuräumen, Kontrollen durch ihm nicht genehme Personen zu verweigern, würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen und könnte den Kontrollzweck im Ergebnis vereiteln. Die Modalitäten der Kontrolle gemäss Art. 29 WG können deshalb nicht der Disposition des Bewilligungsinhabers unterstellt werden. Schliesslich war es den Beschwerdeführern auch zumutbar, das Betreten der Liegenschaft zu dulden. Die Prüfung der Einhaltung des Waffengesetzes ist für die öffentliche Sicherheit von grosser Bedeutung.