Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Das Betreten der Liegenschaft der Beschwerdeführer erscheint für die im öffentlichen Interesse liegende Kontrolle der dort aufbewahrten Waffen ohne Weiteres geeignet. Das Argument der Beschwerdeführer, nach der Sicherstellung der Waffen sei eine Überprüfung von deren Aufbewahrung gar nicht mehr möglich gewesen, überzeugt nicht. Die Aufbewahrung kann vor der Sicherstellung der Waffen geprüft werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war es zudem aus prinzipiellen Erwägungen nicht geboten, im Sinne