a PolG ausging. Wenn die Beschwerdeführer sich in dieser Hinsicht darauf berufen, es habe nie Anzeichen für eine (konkrete) Bedrohung oder für eine gesetzwidrige Aufbewahrung gegeben, verkennen sie, dass ohne die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen die Behörden den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen nicht gewährleisten können (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG), was für die Annahme einer entsprechenden Gefahr ausreichen muss. […]