Eine wirksame Kontrolle bedingt das Recht, die Räume zu betreten und zu besichtigen, wo die Waffen gelagert werden. […] Darüber hinaus ist unter den gegebenen Umständen und angesichts der Bedeutung, die der Kontrolle von Seriefeuerwaffen für die öffentliche Sicherheit zukommt, auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. a PolG ausging.