9 entsprechende Handlung direkt anzufechten. […] Unzulässig sind Durchsuchungen zum Zweck der Aufspürung noch nicht bekannter Delikte. Gleichermassen unzulässig sind unter dem Deckmantel der Gefahrenabwehr durchgeführte Durchsuchungen, die andere Zwecke haben als die in § 35 PolG/ZH genannten. Für Durchsuchungen, die der Aufklärung von Straftaten dienen, kommt hingegen ausschliesslich die StPO zur Anwendung. Damit wird namentlich ein hinreichender Tatverdacht vorausgesetzt.